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Gesinde

Dienstleute eines Herrn.

Durch Gesetz oder Vertrag zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtete und in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkte Lohnarbeiter (Knecht, Magd) bei Großbauern bzw. Guts- und Grundherren. Sie unterschieden sich von anderen Landarbeitern dadurch, dass sie auch als Verheiratete unselbständig blieben und über keinen eigenen Haushalt verfügten. Das unverheiratete Gesinde erhielt neben der Verpflegung nur einen geringen Lohn und war zumeist auf dem Hof in der Gesindekammer untergebracht; das verheiratete Gesinde erhielt neben Lohn und Naturalien (Deputat-Gesinde) gelegentlich auch eine Wohnung. Das Gesinde, unterteilt in Hausgesinde und in Hofgesinde, unterstand zumeist einem Gutsvogt oder Hofmeister, auf kleineren Gütern dem Großknecht, das weibliche Gesinde zumeist der sogen. Käsemutter (oft die Frau des Vogts). Der Lohn war sehr unterschiedlich, auch das Verhältnis von Lohn und Deputat. Auf einem adligen Vorwerk in Sachsen erhielt z.B. im 16. Jahrhundert das 12 Personen umfassende Gesinde jährlich 85 Scheffel Korn als Deputat, als Lohn bekam u.a. der Vogt 15 Gulden, die Käsemutter 8 sowie die Kuh- bzw. Ochsenhirten 4 Gulden Jahreslohn. Das Gesinde war zu vielfältigen Arbeiten verpflichtet. So hatten z.B. die Pferdeknechte nach der sächsischen Gesindeordnung des 16. Jahrhunderts im Winter auch zu dreschen.

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